§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Name des Vereins lautet „Ich helfe Dir e.V.“.

Der Verein wird nach seiner Gründungsversammlung beim Registergericht (Amtsgericht Spaichingen) in das Vereinsregister eingetragen mit dem Zusatz "e.V.".

Mit der Eintragung erhält der Verein die Rechtsstellung einer juristischen Person.

Sitz des Vereins ist die Stadt 78647 Trossingen.


§ 2 Aufgaben des Vereins

Der Verein "Ich helfe Dir e.V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist es Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen zur Förderung der Entwicklungshilfe, der Jugendhilfe, der öffentlichen Gesundheitspflege, des Katastrophen- und Zivilschutzes und der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege im Sinne der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 Einkommensteuerdurchführungsverordnung, Abschnitt A Nrn. 1, 2, 6, 9 und 12 sowie für mildtätige Zwecke zu beschaffen und diese Mittel an Organisationen weiterzugeben, die

(a) selbst steuerbegünstigt gemäß §§ 51ff. AO sind,

(b) die zugewendeten Mittel ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwenden und

(c) diese Spenden, Zuschüsse und sonstigen Zuwendungen für entsprechende Projekte einsetzen werden. Mit den begünstigten Organisationen wird der Verein eine Kooperationsvereinbarung abschließen, in der Einzelheiten der Mittelverteilung und -verwendung geregelt werden.

Der Vereinszweck soll durch Informationsveranstaltungen jeder Art sowie durch Spendenaufrufe und Sammelaktionen verwirklicht werden.

Der Verein wird als Spendensammelverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Einrichtungen verwendet.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Da der Verein keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, gilt er als Idealverein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.


§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet.

Den Vereinsmitgliedern stehen die Einrichtungen des Vereins offen.

 

 § 4 Höhe des Mitgliedsbeitrags

Der Jahresbeitrag beträgt 50,00 EUR. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

Die Beiträge werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet; Zuwendungen an Mitglieder aus Mitteln des Vereins sind unzulässig.

Mitglieder, die über den Schluss des Vereinsjahres hinaus mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge im Verzuge sind, werden an ihre Zahlungspflicht erinnert. Zahlungsunwilligkeit führt zum Ausschluss aus dem Verein, wenn der Vorstand einen entsprechenden Beschluss fasst. Zahlungsunfähigkeit aufgrund einer Notlage führt zur Stundung der Beiträge, ausnahmsweise auch zum Erlass. Die Entscheidung trifft der Vorstand.


§ 5 Ende der Mitgliedschaft/Kündigung/Ausschluss aus dem Verein

Die Mitgliedschaft endet zum Jahresschluss, wenn die Kündigung bis zum 30. September eines Jahres dem Vorstand in Schriftform vorliegt.

Die Mitgliedschaft endet weiter durch Ausschluss gemäß Vorstandsbeschluss.

Ein Ausschluss mit sofortiger Wirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein besonders schwerer Fall vereinsschädigenden Verhaltens dem Vorstand einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gibt.


§ 6 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind die ordentliche Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 7 Die ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Quartal eines Jahres statt. Eingeladen wird durch Bekanntmachung in der Tagespresse mind. drei Wochen vor dem Versammlungstag.

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes, die Neuwahl des Vorstandes, Anträge auf Satzungsänderungen einschl. des Antrags auf Auflösung des Vereins.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, desgleichen ein Beschluss über die Auflösung des Vereins.

Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Stimmabgabe) entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.


§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Die Mitgliederversammlung kann festlegen, dass Rechtshandlungen, die den Verein im Einzelfall mit mehr als 3.000,00 Euro verpflichten würden, nur nach vorheriger Zustimmung durch den Vorstand vorgenommen werden dürfen.


§ 9 Beirat des Vereins

Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, zu seiner Entlastung und Ergänzung einen Beirat aus der Mitte der Vereinsmitglieder zu schaffen. Der Beirat hat keine Vertretungsbefugnis.

 

§ 10 Auflösung und Zweckwegfall

Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so gelten die Vorsitzenden als Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die Bestimmungen der §§ 47 ff. BGB.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an einen noch zu bestimmenden Verein, der steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt..


§ 11

Diese Satzung tritt in Kraft, wenn der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Spaichingen eingetragen ist.

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